Satzung für den Verein »Kammertheaterfreunde«
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen »Kammertheaterfreunde« und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Das Mitgliedsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Arbeit des »Kammertheater Dormagen« in den Bereichen darstellende Kunst, Sprache, Literatur sowie der interkulturellen Begegnung in allen musischen Bereichen und der sozio-kulturellen Jugend- und Seniorenarbeit.
3. Der Vereinszweck ist verwirklicht insbesondere durch
a) finanzielle und materielle Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Theaterveranstaltungen,
b) personelle Hilfsleistungen im Organisations- und Technikbereich sowie bei der Künstler- und Zuschauerbetreuung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitwirkung in den Vereinsorganen erfolgt ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person sowie jede Gesellschaft des Handelsrechts werden.
2. Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag soll den Namen und die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Minderjährige benötigen die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person als gesetzlicher Vertreter. Diese hat im Aufnahmeantrag zusätzlich zu erklären, dass sie für Beitragszahlungen des Minderjährigen haftet. Minderjährige oder deren gesetzliche Vertreter können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, ohne jedoch abstimmen zu dürfen.
4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Beendigung der Liquidation,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann nur zum Schluss eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt und die in der Beitragsordnung festgehalten wird.
2. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt und der in der Beitragsordnung festgehalten wird.
3. Mitglieder können von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden, wenn sie sich außerordentlich für den Verein und seine Belange einsetzen. Über die Befreiung und ihre Dauer entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung einen erweiterten Vorstand beschließen, dem bis zu 3 Personen angehören können.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche, volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden.
5. Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur folgenden Mitgliederversammlung.
§ 10 Vertretung des Vereins
1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beide besitzen die Einzelvertretungsbefugnis.
2. Mitglieder des erweiterten Vorstands haben im Vorstand eine beratende Funktion, sind nicht beschlussfähig und besitzen keine Vertretungsbefugnis.
§11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Unterrichtung der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung ihrer Beschlüsse,
3. Aufstellung des Haushaltsplans und der Buchführung,
4. Überwachung der Mittelverwendung,
5. Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Abschlussberichts,
6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle beschlussfähigen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
3. Die Entlastung des Vorstands.
4. Die Festsetzung der Mindesthöhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
7. Die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung in elektronischer Form als Email ist zulässig.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
3. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Für Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 – 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das Vereinsvermögen ist gemäß dem Vereinszweck zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dormagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Vereine in Dormagen für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Haftpflicht
Für die aus dem Vereinsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste – auch in den Räumen des Vereins – haften der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber nicht.
Der Verein kann die Mitglieder des Gesamtvorstandes und/oder seine Beauftragten mit einer angemessenen Deckungssumme gegen Vermögensschäden versichern, um eine Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen zu vermeiden.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuss.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 2. November 2014 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss in Kraft.
Dormagen, den 2. November 2014
Die Gründungsmitglieder:
Tom Müller | Sabine Misiorny | Margarete Misiorny | Hans-Jürgen Müller | Andrea Müller | Cornelia Gisy | Rainer Wittig
Eintrag beim Amtsgericht:
Amtsgericht Neuss, VR 2797, 17.11.2014